Märkte- und Zentrenkonzept 3. Stufe
Fraktionsanfrage nach § 24 Abs. 4 GemO zur Sitzung des Gemeinderates am 21.06.2005
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
mit Datum des gestrigen Tages erhielten Sie eine 11 Punkte umfassende Anfrage unserer Fraktionsgemeinschaft nach § 24 GemO zum Thema Märktekonzept.
Leider sind dabei zwei weitere Fragen (Nr. 12 und 13) einer technischen Panne zum Opfer gefallen und werden deshalb hiermit nachgereicht:
12. Die seitens unserer Fraktion seit langem geforderte Beschränkung der Autostellplätze für großflächige Lebensmittelmärkte ist von der Verwaltung künftig für teil-integrierte Standorte als Voraussetzung für eine Erweiterung auf bis zu 1.000m² Verkaufsfläche vorgesehen (auf maximal 50 oberirdische Stellplätze).
- Was heißt dies für Erweiterungen auf unter 1.000m² VK (für 800, 900 oder knapp unter 1000m²)?
- Müsste z.B. die Firma ALDI/Baslerstraße bei Erweiterung der bestehen-den knapp über 700m² VK auf 1.000m² in der Konsequenz die bereits vorhandenen Stellplätze (die ein Mehrfaches der künftig vorgeschrie-benen 50 Plätze umfassen) entsprechend zurückbauen? Was wäre im Falle der Erweiterung auf eine Verkaufsfläche unterhalb 1.000m²?
- Was bedeutet die vorgeschlagene Regelung für neue Vorhaben mit beispielsweise 700, 800, 900 oder 1.000m²?
- Wie soll in der Praxis eine Einhaltung dieser Regelung durchgesetzt und kontrolliert werden? Wie kann beispielsweise verhindert werden, dass anderweitige - im direkten räumlichen Zusammenhang oder in geringem Abstand bestehende oder künftig angelegte - Stellplätze nicht von KundInnen "zweckentfremdet" werden? Beispielsweise im Rahmen der Anlage von Stellplätzen für Büros/Dienstleistungsbetriebe in den Obergeschossen eines Lebensmittelmarktes bzw. in direkter räumlicher Nachbarschaft? Wodurch sich die tatsächlich zur Verfügung stehende Stellplatzzahl – unter Umständen ganz erheblich – über die Grenze von 50 Parkplätzen ausweiten würde. Auf eine vergleichbare Anfrage hatte der Baubürgermeister bereits mit Antwort vom 06.06.05 wie folgt geantwortet: "Dabei ergibt sich jedoch die Problematik, dass eine Kontrolle in der Praxis nur sehr schwer möglich sein wird."
- Mit welchen konkreten Maßnahmen will deshalb die Verwaltung gewährleisten, dass eine solche dringend erforderliche Beschränkung der Stellplätze auch tatsächlich in der Praxis Wirkung entfalten kann?
- Können durch bauliche Vorkehrungen (z.B. Schranken) oder eindeutige Kennzeichnungen die genannten Doppelnutzungen tatsächlich ausgeschlossen werden? Kann eine effektive Kontrolle vertraglich festgeschrieben werden?
13. Wieso sollen die oberirdischen Stellplätze generell auf die baurechtlich notwendige Anzahl nach der "Verwaltungsverordnung Stellplätze" auf den Mittelwert ohne ÖPNV-Bonus beschränkt werden? Falls eine gute ÖPNV-Anbindung am fraglichen Standort vorhanden ist, sollte auch die Zahl der Auto-Stellplätze durch Anrechnung des ÖPNV-Bonus entsprechend weiter verringert werden.
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, wir bitten um rechtzeitige Beantwortung dieser dreizehn Fragen, da sie zur Meinungsbildung in der Fraktion einen wesentlichen Beitrag leisten können.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Maria Viethen, Fraktionsvorsitzende
Eckart Friebis, Stadtrat







